§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen Team Zastrow/Bündnis Sachsen 24.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Dresden.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des dritten Abschnittes vom zweiten Teil der Abgabeordnung (AO).

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung freiheitlicher Politik durch das Mitwirken bei der politischen Willensbildung durch die Teilnahme an Wahlen mit eigenen Wahlvorschlägen auf Kommunalebene im Sinne des § 34g S. 1 Nr. 2 EStG.

(3) Der Verein tritt zu kommunalen Wahlen an und ist Wählervereinigung im Sinne des Sächsischen Kommunalwahlgesetzes.

(4) Der Vereinszweck kann mit einer Mehrheit von 2/3 durch die Mitgliederversammlung geändert werden.

§ 3 Verwendung der Mittel

(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, freiwillige Spenden und Zuschüsse.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(4) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

(5) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere seine Mitgliedsbeiträge zu leisten.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat einen im Voraus fälligen Jahresmitgliedsbeitrag zu entrichten.

(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens einem Vorsitzenden, bis zu drei Stellvertretern und weiteren Mitgliedern.

(2) Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Der Verein wird nach außen vom Vorsitzenden vertreten. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen, einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und den Jahresbericht

d) die Aufnahme neuer Mitglieder

§ 9 Bestellung des Vorstands

Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Vereinsmitglieder sein. Endet die Vereinsmitgliedschaft, endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

§ 10 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Beratung und Beschlussfassung erfolgen gemäß § 28 sowie §§ 32 und 34 BGB.

(2) Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, muss das Protokoll von mindestens zwei Personen unterschrieben werden.

(3) Der Vorstand bestimmt aus seinen Reihen einen Schatzmeister.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) Änderung der Satzung mit 2/3-Mehrheit

b) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags

c) Ausschluss von Vereinsmitgliedern

d) Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern und zwei Kassenprüfern

e) Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands

f) Aufstellung von Wahlbewerbern für Kommunalwahlen und Vorbereitung des Wahlantritts

g) Auflösung des Vereins

§ 12 Berufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Berufung und Beschlussfassung erfolgen gemäß §§ 32 bis 37 BGB.

(2) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand schriftlich oder elektronisch eine ordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe einer Tagesordnung einzuberufen.

(3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von mindestens zwei Teilnehmern der Versammlung zu unterschreiben.

(4) Kandidaten für Kommunalwahlen werden mit Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Kann keiner der Kandidaten eine Mehrheit erzielen, findet eine Stichwahl statt.

§ 13 Auflösung, Beendigung aus anderen Gründen

Die Auflösung erfolgt gemäß § 41 BGB. Im Fall der Vereinsauflösung ist der Vorstand für die Liquidation zuständig. Das Vereinsvermögen fällt an einen von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Anfallberechtigten, welcher selbst gemeinnütziger Träger im Freistaat Sachsen ist und der das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Der Empfänger wird von der Mitgliederversammlung mit dem Auflösungsbeschluss bestimmt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund beendet wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 14 Ergänzende Bestimmungen

Der Vorstand wird durch die Gründungsversammlung ermächtigt, solche Änderungen an der Satzung vorzunehmen, die ein Wahlleiter anmahnt.

Fassung vom 09.05.2024